Untersuchungsberechtigungsschein nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz
Erläuterungen
Nach dem Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend dürfen Jugendliche, die in das Berufsleben eintreten, nur beschäftigt werden, wenn sie
1. innerhalb der letzten 9 Monate von einem Arzt untersucht worden sind (Erstuntersuchung) und
2. dem Arbeitgeber eine von diesem Arzt ausgestellte Bescheinigung vorliegt.
Erforderliche Unterlagen
Ein Untersuchungsberechtigungsschein wird kostenfrei an Jugendliche, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gegen Empfangsbescheinigung ausgehändigt.
Sonstiges
Wird der Berechtigungsschein dem untersuchendem Arzt vorgelegt, ist die Untersuchung kostenlos.
Zuständigkeit
Amt: |
Name: |
Tel.-Durchwahl: |
E-Mail: |
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Einwohnermeldeamt | Frau C. Lüdemann | (0 42 66) 983 1535 | einwohnermeldeamt@bothel.de |
Einwohnermeldeamt | Frau P. Lüdemann | (0 42 66) 983 1534 | einwohnermeldeamt@bothel.de |