Stundung
Erläuterungen
Bei Liquididätsschwierigkeiten besteht die Möglichkeit der Stundung. Hierbei sind die Vorgaben der Abgabenordnung (AO 1977) oder anderer Rechtsvorschriften (z.B. Nieders. Kommunal-Abgabengesetz) anzuwenden.
Erforderliche Unterlagen
Stundungsantrag (bei der Samtgemeinde erhältlich) mit Auskunft über Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie eine Bevollmächtigung zur Einsichtnahme in Bankkonten.
Sonstiges
Aus Rechtssicherheitsgründen sollen Stundungen nicht über einen längeren Zeitraum (2 - 4 Jahre) ausgesprochen werden. Ggf. können Sicherheiten verlangt werden.
Kosten
Stundungszinsen lt. AO 1977 (0,5 % per Monat = 6 % jährlich)
Zuständigkeit
Amt: |
Name: |
Tel.-Durchwahl: |
E-Mail: |
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Steuerverwaltung | Frau Schötz |
(0 42 66) 983 1522 | sg.schoetz@bothel.de |
Kämmerei | Herr Koopmann | (0 42 66) 983 1520 | finanzen@bothel.de |
Kämmerei | Frau Schleeßelmann | (0 42 66) 983 1526 | finanzen@bothel.de |