Selbstbestimmungsgesetzt - SBGG
Erläuterungen
Das Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag und zur Änderung weiterer Vorschriften (Selbstbestimmungsgesetz – SBGG) tritt am 01.11.2024 in Kraft. Künftig kann gemäß § 2 SBGG jede Person, deren Geschlechtsidentität von ihrem Geschlechtseintrag im Personenstandsregister abweicht, gegenüber dem Standesamt erklären, dass die Angabe zu ihrem Geschlecht in einem deutschen Personenstandseintrag geändert werden soll, in dem sie durch eine andere der in § 22 Abs. 3 des Personenstandsgesetzes vorgesehenen Angabe (männlich, weiblich, divers) ersetzt oder gestrichen wird.
Die Änderung des Geschlechts und der Vornamen erfolgt in zwei Stufen:
1. Anmeldung gemäß § 4 SBGG
Drei Monate vor der eigentlichen Erklärung beim Standesamt muss die geplante Änderung des Geschlechts und des/der Vorname/n angemeldet werden. Die Anmeldung muss persönlich oder schriftlich erfolgen. Die Schriftform erfordert zwingend die eigenhändige Unterschrift. Eine telefonische Anmeldung ist daher nicht möglich. Der Schriftform gleichgestellt ist die Anmeldung in elektronischer Form (E-Mail) nur dann, wenn das Dokument mit der qualifizierten elektronischen Signatur des Anmeldenden versehen ist. Die Anmeldung kann bei jedem Standesamt erfolgen. Die darauffolgende Erklärung ist allerdings dann zwingend beim Standesamt der Anmeldung vorzunehmen. Auch, wenn Sie die Anmeldung persönlich einreichen möchten, nutzen Sie bitte das u.a. Formular, das die Verarbeitung im Standesamt und die Vorbereitung der Erklärung erheblich erleichtert.
Sie dürfen bei der Anmeldung gern Angaben zum gewünschten Geschlechtseintrag und den zu wählenden Vornamen machen. Zwingend erforderlich ist es jedoch nicht. Alle bei der Anmeldung gemachten Angaben sind noch nicht bindend!
Die Anmeldung verfällt, wenn die Erklärung nicht nach Ablauf der drei Monate bis zu sechs Monate nach der Anmeldung abgegeben wurde. In diesem Fall muss eine neue Anmeldung mit allen damit verbundenen Fristen erfolgen.
Anmeldungen sind möglich ab dem 01.08.2024. Entscheidend ist hier das Eingangsdatum beim Standesamt, mit dem die Laufzeit der Dreimonatsfrist beginnt.
2. Erklärung zum Geschlechtseintrag und zu den Vornamen gemäß § 2 SBGG
Nach Ablauf der drei Monate seit der Anmeldung kann die eigentliche Erklärung gem. § 2 SBGG gegenüber dem Standesamt (Anmeldestandesamt, s.o.) abgegeben werden. Die Erklärung muss öffentlich beurkundet werden. Dafür ist zwingend die persönlich Vorsprache beim Standesamt erforderlich.
Erklärungen sind möglich ab dem 01.11.2024.
Weitere Informationen
Geschlechtsangabe:
Geändert werden kann die Geschlechtsangabe nur in die Begriffe „weiblich“, „männlich“ oder „divers“. Eine Änderung in andere Begrifflichkeiten (wie etwa „non-binär“, „agender“, „neutrois“, „transgender“, „genderqueer“, „genderfluid“ oder ähnliches) ist nicht möglich. Alternativ kann die Geschlechtsangabe gestrichen werden.
Vorname/:
Mit der Erklärung nach § 2 SBGG sind grundsätzlich neue Vornamen zu bestimmen. Die Änderung der Vornamen nach dem SBGG ermöglicht nur deren Anpassung an den gewählten Geschlechtseintrag. Sie ersetzt kein Namensänderungsverfahren. Geschlechtsneutrale Vornamen dürfen beibehalten werden, im Übrigen muss der Name das gewählte Geschlecht widerspiegeln. Wer den Geschlechtseintrag „divers“ wählt oder diesen streichen lässt, hat bei der Bestimmung des Vornamens die freie Auswahl. Es sind männliche, weibliche und geschlechtsambivalente Vornamen sowie beliebige Kombinationen möglich. Die Zulässigkeit der gewünschten neuen Vornamen wird im Einzelfall durch das Standesamt geprüft.
Wirksamkeit:
Die Erklärung nach § 2 SBGG wird wirksam mit Entgegennahme durch das Geburtsstandesamt. Wenn Sie nicht in der Samtgemeinde Bothel geboren sind, wird die Erklärung von hier aus Ihrem Geburtsstandesamt zugesandt. Dort erfolgt dann die Änderung der Eintragung in Ihrem Geburtseintrag. Neue Geburtsurkunden erhalten Sie im Anschluss ebenfalls bei Ihrem Geburtsstandesamt.
Erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass
- Geburtsurkunde
- ggf. Ehe- oder Lebenspartnerschaftsurkunde
Kosten
| Anmeldung | kostenfrei |
| verbindliche Erklärung | 45,00 € |
Zuständigkeit
Amt: |
Name: |
Tel.-Durchwahl: |
E-Mail: |
|---|---|---|---|
| Standesamt | Frau Schröder |
(0 42 66) 983 1533 |
standesamt@bothel.de |
| Standesamt | Frau P. Lüdemann |
(0 42 66) 983 1532 |
standesamt@bothel.de |
