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Informationen zum Hundegesetz in Niedersachsen

Erläuterungen

Seit dem 01. Juli 2011 gelten in Niedersachsen neue Regelungen aufgrund des neuen Niedersächsischen Gesetzes über das Halten von Hunden (NHundG). Das Ordnungsamt der Samtgemeinde Bothel weist daher darauf hin, dass für Hundehalter im Wesentlichen folgendes zu beachten ist:


Ab dem 01. Juli 2011
Für die Hundehalter besteht die Pflicht, ihren mehr als sechs Monate alten Hund mit einem Chip (Transponder nach ISO 11785) kennzeichnen zu lassen. Hunde, die bereits einen Chip tragen, der nicht dem geforderten Standard entspricht, müssen nicht erneut gechipt werden, jedoch haben Hundehalter der Behörde auf Verlangen ein entsprechendes Lesegerät zur Verfügung zu stellen. Eine möglicherweise schon vorhandene Tätowierung des Hundes reicht nicht aus.
 
Eine weitere Pflicht ist der Abschluss einer Haftpflichtversicherung für Hunde, die älter als sechs Monate sind. Die vom Gesetzgeber geforderten Mindestversicherungssummen betragen 500.000 € für Personenschäden und 250.000 € für Sachschäden. 


Ab dem 01. Juli 2013
Die Hundehalter müssen die erforderliche Sachkunde besitzen. Näheres dazu entnehmen Sie zunächst § 3 des NHundG. 

Folgende anerkannte Personen und Stellen können im Bereich des Landkreises Rotenburg (Wümme) die Sachkundeprüfungen abnehmen (§ 3 Abs. 3 NHundG):

Börner, Wenke, Barkhorn 1, 27432 Basdahl
Bukowski, Michael, M & M Hundeschule, Nadelstieg 19, 27432 Bremervörde
Mauritz, Günter, Kampstraße 8, 27404 Heeslingen
Müller-Schwarz, Anne, Bremer Damm 103, 27367 Hellwege
Oelkers, Marita, Hundeschule mit Idee, Elmer Landstraße 18, 27432 Bremervörde-Elm
Scheper, Nicole, DEHRA Hundeschule "Prima Hund", Am Vierenberg 14 c, 27412 Hepstedt
Schierenbeck-Otto, Birgit, Hundesportverein Gnarrenburg, Dahldorfer Str. 11a, 27442 Gnarrenburg
Viebrock, Hans Hinrich, Hundeschule Bremervörde, Parnewinkeler Dorfstr. 8, 27446 Selsingen
 
Seit dem 01.07.2013 müssen alle HundehalterInnen ihren Hund in einem zentralen Register anmelden. Nähere Einzelheiten finden Sie unter http://www.hunderegister-nds.de

Weitere Pflichten:
§ 2 des NHundG weist noch ausdrücklich auf die allgemeine Pflicht hin, dass Hundehalter ihre Hunde so zu halten und zu führen haben, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen. Dazu gehört die Regelung, dass Hunde nicht unbeaufsichtigt den eigenen Hof verlassen dürfen, dass sie nicht in der Lage sein dürfen, Menschen zu belästigen, zu ängstigen oder zu bedrohen. Auch dauerndes Hundegebell ist zu vermeiden.
Hundekot ist zu entfernen! (§ 326 des Strafgesetzbuches und § 32 der Straßenverkehrsordnung.

Zusätzlich weisen wir darauf hin:
Wer einen Hund/mehrere Hunde hält, hat eine Anmeldung (sh. auch unten "Downloads") beim Steueramt der Samtgemeinde Bothel vorzunehmen. Vergl. auch Stichwort: Hundesteuer.

 

Zuständigkeit

Amt:

Name:

Tel.-Durchwahl:

E-Mail:

Ordnungsamt
(Hundegesetz)
Frau Wübbena (0 42 66) 983 1533 ordnungsamt@bothel.de
Steuerverwaltung
(Hundesteuer)
Frau Kaiser (0 42 66) 983 1522 sg.kaiser@bothel.de

 

Downloads: