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Hallennutzungsordnung für die Schulturnhallen in der Samtgemeinde Bothel

  1. Diese Ordnung gilt für die unentgeltliche und außerschulische Nutzung der Schulturnhallen der Grundschule Bothel, der Wiedau-Schule Bothel, der Grundschule Hemslingen und der Grundschule Kirchwalsede.
  2. Der Schulbetrieb, Veranstaltungen in diesem Rahmen und die dafür notwendigen Auf- und Abbauarbeiten haben immer Vorrang!
  3. Die Namen der Vorsitzenden der Sportvereine, der Spartenleiter(innen) und der Übungsleiter(innen) sind, soweit die Hallennutzung davon abhängig ist, der Samtgemeinde Bothel bekannt zu geben.
  4. Ohne die verantwortliche Übungsleiterin/dem verantwortlichen Übungsleiter dürfen weder Umkleideräume noch die Turnhalle betreten werden.
  5. Die Übungsleiterin/Der Übungsleiter trägt die Verantwortung für die Einhaltung dieser Hallennutzungsordnung durch die von ihr/ihm betreute Gruppe.
  6. Die Übungsleiterin/der Übungsleiter betritt die Turnhalle als erste/erster und verlässt sie als letzte/letzter. Sie/Er sorgt für wirtschaftliche Nutzungen (z.B. Wasser, Strom), Abfallbeseitigung und geordnete Gerätschaften-Unterbringungen nach Beendigung der Veranstaltung. Die erforderliche Reinigung wird dem Grad der Verschmutzung angepasst. Die Duschen und Toiletten werden ebenfalls überprüft und ggf. gereinigt. Wasserhähne werden abgestellt. Sie/Er trägt am Ende der jeweiligen Hallennutzung den Zeitraum und eventuelle Besonderheiten (wie z.B. Schäden) in das Hallennutzungsbuch ein. Sämtliche Fenster sind zu schließen und Lichter vor Verlassen der Turnhalle zu löschen! Die Türen werden von der jeweiligen Übungsleitung abgeschlossen!
  7. Außerhalb der Ferien: Von Montag bis Freitag ist der Hallenbetrieb durch die Belegungspläne geregelt.
  8. Außerschulische Wochenendnutzungen sind immer rechtzeitig (mindestens zwei Wochen vorher, für Termine innerhalb der Ferien zwei Wochen vor Ferienbeginn) schriftlich über die Schulen bei der Samtgemeinde Bothel zu beantragen! 
    Zum Antrag bitte hier klicken!
    Anträge, die zu spät eingehen, bzw. bei denen die Schule keine Stellung mehr nehmen kann, können zur Ablehnung führen!
  9. Innerhalb der Ferien: Alle Schulturnhallen bleiben während der gesamten Weihnachtsferien geschlossen! In denOster- und Herbstferien richten sich die Nutzungszeiten von Montag bis Freitag nach dem Belegungsplan. Es müssen keine Anträge gestellt werden (gilt nicht für die Wochenenden).

    In den Sommerferien findet in fünf vollen Kalenderwochen kein Hallenbetrieb statt. Auf Antrag kann eine Nutzung zur Vorbereitung auf die Punktspiele zugelassen werden. Antragsfristen siehe Punkt 8.
  10. Innerhalb der Oster- und Herbstferien (gilt auch für die Sommerferien) findet keine Reinigung durch die Reinigungskräfte der Samtgemeinde Bothel statt. Die komplette Unterhaltungsreinigung obliegt in dieser Zeit den Nutzern! Zudem wird nicht geheizt.
  11. Alle Vereine (Sparten, Abteilungen) haben dafür Sorge zu tragen, dass die Turnhalle in einem sauberen Zustand hinterlassen wird! Die genutzten Gerätschaften sind nach Beendigung der Veranstaltung in ihren ursprünglichen Zustand zurück zu versetzen und an die entsprechenden Plätze im Geräteraum zu bringen und ordnungsgemäß abzustellen.
  12. Das Rauchen sowie die Abgabe und der Genuss von alkoholischen Getränken in der Turnhalle und ihren Nebenräumen ist untersagt. Der Verzehr von Speisen und Getränken auf den Tribünen ist nicht zulässig. Erfrischungen sollen grundsätzlich nicht im Spielfeldbereich erfolgen (Flecke, Verklebungen).
  13. Tiere oder Fahrzeuge aller Art dürfen nicht mit in die Turnhalle oder deren Nebenräume gebracht werden.
  14. Wer sich nicht an die Vorgaben der Punkte 6 und 10 - 13 hält, muss die dadurch entstandenen zusätzlichen Kosten tragen und mit dem Ausschluss der Abteilung/Sparte aus dem Hallenbetrieb rechnen!
  15. Die Sicherheit der Geräte ist durch den Übungsleiter ständig zu überprüfen. Festgestellte Mängel müssen umgehend dem Hausmeister gemeldet werden. Beschädigte Geräte sind sofort durch die verantwortliche Aufsichtsperson gut sichtbar zu kennzeichnen (Schild). Außerdem ist ein entsprechender Eintrag in das Hallennutzungsbuch vorzunehmen.
  16. Der Sportteil der Turnhalle und der Sportlergang zwischen den Umkleideräumen und der Sporthalle dürfen nicht mit Straßenschuhen betreten werden, Der Übungs- und Sportbetrieb in der Turnhalle ist nur mit sauberen Turnschuhen (helle Sohle!) oder barfuß gestattet. Turnschuhe, die vorher im Freien getragen wurden (z.B. Fußballschuhe) oder solche, die farbige Spuren hinterlassen (dunkle Sohle) dürfen in der Turnhalle nicht getragen werden. Zuwiderhandlungen führen zum Ausschluss der Sportlerin/des Sportlers!
  17. Die technischen Apparaturen des Regieraumes sowie die Trennungsvorhänge zwischen den Hallenteilen dürfen nur von der Übungsleiterin/dem Übungsleiter bedient werden. Jede Übungsleiterin/Jeder Übungsleiter muss vor der erstmaligen Nutzung der Turnhalle in die Technik des Regieraumes durch die Hausmeisterin/den Hausmeister eingewiesen worden sein.
  18. Geräte und Einrichtungen der Turnhalle dürfen nur ihrer Bestimmung entsprechend genutzt werden. Barrenholme und andere Geräte sind keine Sitzgelegenheiten. Fahrbare Geräte, Mattenwagen, Kästen usw. dienen nicht dem Personentransport.
  19. Soweit eigene Sportgeräte verwendet und in die Turnhalle eingebracht werden sollen, bedarf es der Zustimmung der Samtgemeindeverwaltung. Die Unterbringung dieser Sportgeräte in der Turnhalle geschieht dann auf eigene Gefahr des Eigentümers.
  20. Hallengeräte dürfen nicht im Freien und Geräte, die für den Außensport bestimmt sind, nicht in der Halle genutzt werden.
  21. Der Geräteraum ist nicht zum Üben.
  22. Für das Wechseln der Kleidung sind nur die Umkleideräume zu benutzen. Zu den Umkleideräumen haben nur die Teilnehmer am Sportbetrieb Zutritt.
  23. Der Verein haftet dem Schulträger gegenüber für alle Schäden, die dem Schulträger an dem Gebäude, den überlassenen Einrichtungen, Geräten und Zufahrtswegen durch die Benutzung entstehen, die nicht auf Abnutzung oder Materialfehler zurückzuführen sind.
  24. Der Verein stellt den Schulträger von etwaigen Haftpflichtansprüchen seiner Bediensteten, Mitglieder oder Beauftragten, der Besucher seiner Veranstaltungen und sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Räume, Sportstätten und Geräte und der Zugänge zu den Räumen und Anlagen stehen.
  25. Der Verein verzichtet seinerseits auf eigene Haftpflichtansprüche gegen den Schulträger und für den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen gegen den Schulträger und deren Bedienstete oder Beauftragte. Der Benutzer versichert gleichzeitig mit Anerkennung der Hallennutzungsordnung, dass eine ausreichende Haftpflichtversicherung besteht, durch welche auch die Freistellungsansprüche gedeckt werden. Die Haftung des Schulträgers als Grundstückseigentümer für den sicheren Bauzustand von Gebäuden gem. § 836 BGB bleibt unberührt.
  26. Den Sportvereinen werden die erforderlichen Hallenschlüssel für den Übungsbetrieb durch die Samtgemeinde Bothel ausgehändigt. Ausnahme: In der Wiedau-Schule kümmert sich der Hausmeister um die Schlüsselausgabe. Bei Verlust von ausgegebenen Hallenschlüsseln ist die Samtgemeinde Bothel sofort zu unterrichten. Ein ggf. erforderlicher Ersatz der gesamten Schließanlage geht zu Lasten des Benutzers. Der Abschluss einer Schlüsselverlustversicherung wird empfohlen.
  27. Die Anordnungen der Hausmeisterin/des Hausmeisters sind zu befolgen.
  28. Bei Zuwiderhandlungen gegen diese Hallennutzungsordnung kann der weitere Aufenthalt in der Turnhalle untersagt werden.
  29. Diese Hallennutzungsordnung tritt mit Wirkung zum 01.07.2007 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hallenbenutzungsordnung vom 26.08.1996 außer Kraft.

Bothel, den 31. Mai 2007