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Untersuchungsberechtigungsschein nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz

Erläuterungen

Nach dem Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend dürfen Jugendliche, die in das Berufsleben eintreten, nur beschäftigt werden, wenn sie
1. innerhalb der letzten 9 Monate von einem Arzt untersucht worden sind (Erstuntersuchung) und
2. dem Arbeitgeber eine von diesem Arzt ausgestellte Bescheinigung vorliegt.

 

Erforderliche Unterlagen

Ein Untersuchungsberechtigungsschein wird kostenfrei an Jugendliche, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gegen Empfangsbescheinigung ausgehändigt.

 

Sonstiges

Wird der Berechtigungsschein dem untersuchendem Arzt vorgelegt, ist die Untersuchung kostenlos.

 

Zuständigkeit

Amt:

Name:

Tel.-Durchwahl:

E-Mail:

Einwohnermeldeamt Frau C. Lüdemann (0 42 66) 983 1535 einwohnermeldeamt@bothel.de
Einwohnermeldeamt Frau P. Lüdemann (0 42 66) 983 1534 einwohnermeldeamt@bothel.de