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Stundung

Erläuterungen

Bei Liquididätsschwierigkeiten besteht die Möglichkeit der Stundung. Hierbei sind die Vorgaben der Abgabenordnung (AO 1977) oder anderer Rechtsvorschriften (z.B. Nieders. Kommunal-Abgabengesetz) anzuwenden.

 

Erforderliche Unterlagen

Stundungsantrag (bei der Samtgemeinde erhältlich) mit Auskunft über Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie eine Bevollmächtigung zur Einsichtnahme in Bankkonten. 

 

Sonstiges

Aus Rechtssicherheitsgründen sollen Stundungen nicht über einen längeren Zeitraum (2 - 4 Jahre) ausgesprochen werden. Ggf. können Sicherheiten verlangt werden.

 

Kosten

Stundungszinsen lt. AO 1977 (0,5 % per Monat = 6 % jährlich)

 

Zuständigkeit

Amt:

Name:

Tel.-Durchwahl:

E-Mail:

Steuerverwaltung

Frau Schötz

(0 42 66) 983 1522

sg.schoetz@bothel.de

Kämmerei Herr Koopmann (0 42 66) 983 1520 finanzen@bothel.de
Kämmerei Frau Schleeßelmann (0 42 66) 983 1526 finanzen@bothel.de