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Kirchenaustritt

Allgemeine Informationen

Der Kirchenaustritt ist beim Standesamt des Hauptwohnsitzes oder bei einem Notar zu erklären. Ist Ihr Hauptwohnsitz im Bereich der Samtgemeinde Bothel, so wenden Sie sich bitte innerhalb der Öffnungszeiten an das hiesige Standesamt.

Einen Termin benötigen Sie dafür nicht.

Verfahrensablauf

Die Austrittserklärung muss persönlich abgegeben werden. Bitte bringen Sie dazu Ihren Personalausweis oder Reisepass mit.

Voraussetzungen

  • vollendetes 14. Lebensjahr
  • Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben:
    • Die gesetzlich vertretende Person, der die Sorge für die Person zusteht (Eltern, ggfs. ein Elternteil), kann den Kirchenaustritt erklären.
  • Kindern, die das 12. Lebensjahr vollendet haben.
    • Der Austritt kann nicht gegen ihren Willen erklärt werden.

 

Welche Gebühren fallen an?

30,00 EUR

Bescheinigung

Im Anschluss der Austrittserklärung erhalten Sie eine Kirchenaustrittsbescheinigung, die Sie bitte dauerhaft aufbewahren, da diese als Nachweis gilt und ggf. auf Anforderung vorzulegen ist.

Mitteilungen

Das Standesamt übermittelt Ihre Daten zum Kirchenaustritt an die für Sie zuständige Kirchengemeinde und an das Einwohnermeldeamt.

Welche Fristen muss ich beachten?

Der Kirchenaustritt wird am Tag der Erklärung wirksam.

Die Kirchensteuerpflicht endet allerdings erst mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Erklärung wirksam geworden ist. Weitere steuerliche Fragen richten Sie bitte an das für Sie zuständige Finanzamt.

Rechtsgrundlage

Zuständigkeit

Amt:

Name:

Tel.-Durchwahl:

E-Mail:

Standesamt Frau Wübbena (0 42 66) 983 1533 standesamt@bothel.de