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Information über die Änderung des Niedersächsischen Gaststättengesetzes

Erläuterungen

Am 10. November 2011 hat der Niedersächsische Landtag erstmalig ein Gaststättengesetz (NGastg) beschlossen. Das bisherige Gesetz war Bundesrecht.

Ab dem 01.01.2012 sind ein paar grundlegende Änderungen gegenüber dem bisherigen Bundes-Gesetz für eine Konzession zu beachten.

Gemäß § 2 NGastg ist ein Gaststättenbetrieb bei der Verabreichung von Speisen und alkoholischen sowie nicht alkoholischen Getränken anzuzeigen.

Die Anzeige ist für dauerhafte sowie auch für Tageskonzessionen bei der Samtgemeinde erforderlich. Als Anzeige im Sinne des NGastG gilt auch die fristgerechte Gewerbeanzeige eines Gaststättenbetriebes nach § 14 der Gewerbeordnung.

Die Anzeige muss 4 Wochen von dem geplanten Beginn des Gewerbes erstattet werden. Antragsvordrucke sind bei der Samtgemeinde erhältlich (sh. auch unten "Downloads").

Wird der Ausschank von alkoholischen Getränken angezeigt, muss zum Nachweis der Zuverlässigkeit einmalig ein Führungszeugnis und ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister vorgelegt werden. Gibt es keine weiteren Hinweise auf eine Unzuverlässigkeit, ist bei erneuten Anzeigen kein weiterer Nachweis erforderlich.

 

Erforderliche Unterlagen

  • Vordruck "Anzeige eines Gaststättengewerbes"
  • ggf. Führungszeugnis und Auszug aus dem Gewerbezentralregister

 

Kosten

Die entstehenden Kosten sind vom Einzelfall abhängig.

 

Zuständigkeit

Amt:

Name:

Tel.-Durchwahl:

E-Mail:

Ordnungsamt Frau Ahlswe (0 42 66) 983 1531 ordnungsamt@bothel.de
Ordnungsamt Frau Schröder (0 42 66) 983 1532 ordnungsamt@bothel.de

 

Downloads:

Sie können die Anzeige eines Gaststättengewerbes nach § 2 Abs. 1 NGastG auch online vornehmen.

Um die Anzeige eines Gaststättengewerbes online vorzunehmen, klicken Sie bitte hier.