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Abmeldung

Erläuterungen

Am 01. November 2015 tritt das neue Bundesmeldegesetz in Kraft und löst die bestehenden melderechtlichen Vorschriften ab. Es bleibt bei der in Deutschland bekannten Pflicht zur Anmeldung und in wenigen Fällen zur Abmeldung (z.B. Wegzug ins Ausland oder Aufgabe einer Nebenwohnung) bei der Meldebehörde. Wer der Abmeldepflicht unterliegt, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug im Rathaus - Meldeamt - abzumelden. Eine Abmeldung kann auch frühestens eine Woche vor dem Auszug erfolgen.

Neu ist die Vorlage einer vom Wohnungsgeber bzw. vom Vermieter ausgestellten schriftlichen Bestätigung über den erfolgten Wohnungsbezug. Hierfür gibt es ein Formular, das die Daten des Wohnungsgebers und die Namen der meldepflichtigen Personen enthält, ferner die Wohnungsanschrift und das Auszugsdatum. Die Vorlage einer Wohnungsgeberbestätigung ist erforderlich bei

o Einzug in eine Wohnung, 
o Auszug aus einer Wohnung, wenn der Wohnsitz ins Ausland verlegt wird, 
o Auszug aus einer Wohnung, ohne dass eine neue Wohnung im Inland bezogen wird (Wohnungslosigkeit),
o Auszug aus einer Nebenwohnung, ohne dass eine neue Wohnung im Inland bezogen wird, die Hauptwohnung aber beibehalten wird.

Wohnungsgeber ist, wer einer anderen Person eine Wohnung (einzelner Raum oder mehrere Räume) tatsächlich willentlich zur Benutzung überlässt, unabhängig davon, ob dem ein wirksames Rechtsverhältnis zugrunde liegt. In der Regel ist das der Wohnungseigentümer. Wohnungsgeber bei Untermietverhältnissen ist der Hauptmieter, der Räumlichkeiten einer gemieteten Wohnung einer weiteren Person zum selbständigen Gebrauch überlässt. Wer eine eigene Wohnung bezieht, also selbst Eigentümerin oder Eigentümer ist, erklärt dies in einfacher Form.

Der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person hat den Einzug oder Auszug der meldepflichtigen Person schriftlich mit Unterschrift zu bestätigen. Die neue Regelung schafft mehr Sicherheit. Das einfache Anmelden unter einer beliebigen Anschrift, um dann dort mehr oder weniger illegale Geschäfte abzuwickeln, wird nun deutlich erschwert.

 

Erforderliche Unterlagen

  • Wohnungsgeberbestätigung (sh. auch unten "Downloads")
  • Personalausweis und ggfs. Reisepass sowie Kinderausweis zur Änderung der Anschrift

 

Sonstiges

Die Abmeldung kann auch formlos auf schriftlichem Wege (mit Unterschrift) erfolgen. Die entsprechende Abmeldebestätigung wird in diesem Falle zugesandt.

 

Zuständigkeit

Amt:

Name:

Tel.-Durchwahl:

E-Mail:

Einwohnermeldeamt Frau C. Lüdemann (0 42 66) 983 1535 einwohnermeldeamt@bothel.de
Einwohnermeldeamt Frau P. Lüdemann (0 42 66) 983 1534 einwohnermeldeamt@bothel.de

 

Downloads: