Satzung über die Erhebung von Gebühren für die
Abwasserbeseitigung der Samtgemeinde Bothel
(Abwassergebührensatzung)
i. d. Fassung der 7. Änderungssatzung vom 16.12.2008
Inhaltsübersicht
§ 6 Entstehung und Beendigung der Gebührenpflicht
§ 8 Veranlagung und Fälligkeit
(1) Die Samtgemeinde Bothel betreibt eine zentrale Kanalisations- und Abwasserreinigungsanlage (öffentliche Abwasseranlage) zur Schmutzwasserbeseitigung als öffentliche Einrichtung nach Maßgabe der Abwasserbeseitigungssatzung vom 28.06.1994 in der z. Z. geltenden Fassung.
(2) Die Samtgemeinde erhebt nach Maßgabe dieser Satzung Benutzungsgebühren für die Inanspruchnahme dieser öffentlichen Abwasseranlage (Abwassergebühren).
Für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage wird eine Abwassergebühr für die Grundstücke erhoben, die an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen sind oder in diese entwässern.
(1) Die Abwassergebühr wird nach der Abwassermenge bemessen, die in die öffentliche Abwasseranlage gelangt. Berechnungseinheit für die Gebühr ist 1 cbm Abwasser.
(2) Als in die öffentliche Abwasseranlage gelangt gelten
die dem Grundstück aus öffentlichen oder privaten
Wasserversorgungsanlagen zugeführte und durch Wasserzähler ermittelte Wassermenge,
die auf dem Grundstück gewonnene und dem Grundstück sonst zugeführte Wassermenge.
(3) Hat ein Wasserzähler nicht richtig oder überhaupt nicht angezeigt, so wird die Wassermenge von der Samtgemeinde unter Zugrundelegung des Verbrauchs des Vorjahres und unter Berücksichtigung der begründeten Angaben des Gebührenpflichtigen geschätzt.
(4) Die Wassermengen nach Abs. 2 Buchst. b) hat der Gebührenpflichtige der Samtgemeinde für den abgelaufenen Bemessungszeitraum von einem Kalenderjahr innerhalb der folgenden zwei Monate anzuzeigen. Sie sind durch Wasserzähler nachzuweisen, die der Gebührenpflichtige auf seine Kosten einbauen muss. Die Wasserzähler müssen den Bestimmungen des Eichgesetzes entsprechen. Wenn die Samtgemeinde auf solche Messeinrichtungen verzichtet, kann sie als Nachweis über die Wassermengen prüfbare Unterlagen verlangen. Sie ist berechtigt, die Wassermengen zu schätzen, wenn diese auf andere Weise nicht ermittelt werden können. Lassen sich die Abwassermengen wegen der besonderen Eigenart des Betriebes nicht annähernd exakt ermitteln, ist die Samtgemeinde in diesen Fällen berechtigt, auf Kosten des Anschlussnehmers den Einbau eines Venturi-Messgerätes zu verlangen.
(5) Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentliche Abwasseranlage gelangt sind, werden auf Antrag abgesetzt, soweit sie im Kalenderjahr 1 cbm übersteigen. Der Antrag ist nach Ablauf des Kalenderjahres innerhalb von zwei Wochen bei der Samtgemeinde einzureichen. Für den Nachweis gilt Abs. 4 Sätze 2 bis 6 sinngemäß. Die Samtgemeinde kann auf Kosten des Antragstellers Gutachten anfordern. Zuviel erhobene Gebühren sind zu verrechnen oder zu erstatten.
(1) Für die Benutzung der Abwasseranlage wird für jede Abrechnungseinheit eine jährliche Grundgebühr in Höhe von 5,95 € erhoben. Die Grundgebühr wird nicht auf die nach Abs. 2 zu erhebende Gebühr angerechnet.
(2) Die Abwassergebühr beträgt 2,30 € je Kubikmeter.
(1) Gebührenpflichtig ist der Eigentümer; wenn ein Erbbaurecht bestellt ist, tritt an dessen Stelle der Erbbauberechtigte des angeschlossenen Grundstücks. Gebührenpflichtig sind außerdem Nießbraucher und alle zur Nutzung des Grundstücks Berechtigte. Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner.
(2) Beim Wechsel der Gebührenpflichtigen geht die Gebührenpflicht mit Beginn des auf den Übergang folgenden Kalendervierteljahres auf den neuen Pflichtigen über. Wenn der bisherige Gebührenpflichtige die Mitteilung hierüber versäumt, so haftet er für die Gebühren, die auf den Zeitraum bis zum Eingang der Mitteilung bei der Samtgemeinde entfallen, neben dem neuen Verpflichteten.
§ 6 Entstehung und Beendigung der Gebührenpflicht
Die Gebührenpflicht entsteht, sobald das Grundstück an die jeweilige öffentliche Abwasseranlage angeschlossen ist und der öffentlichen Abwasseranlage von dem Grundstück Abwasser zugeführt wird. Sie erlischt, sobald die Zuführung von Abwasser endet.
(1) Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.
(2) Soweit die Gebühr nach den durch Wasserzähler ermittelten Wassermengen erhoben wird (§ 3 Absatz 2 Buchstabe a), gilt als Berechnungsgrundlage für den Erhebungszeitraum der Wasserverbrauch der Ableseperiode, die jeweils dem 31.12. des Kalenderjahres vorausgeht.
§ 8 Veranlagung und Fälligkeit
(1) Auf die nach Ablauf des Erhebungszeitraumes festzusetzende Gebühr sind vierteljährlich Abschlagszahlungen am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. des laufenden Jahres zu leisten. Die Höhe der Abschlagszahlungen wird von der Samtgemeinde durch Bescheid nach den Berechnungsdaten des Vorjahres festgesetzt. Die Gebühren können zusammen mit anderen Abgaben angefordert werden.
(2) Entsteht die Gebührenpflicht erstmalig im Laufe eines Kalenderjahres, so wird der Abschlagszahlung diejenige Abwassermenge zugrunde gelegt, die dem tatsächlichen Wasserverbrauch des ersten Monats entspricht. Diesen Verbrauch des ersten Monats hat der Gebührenpflichtige der Samtgemeinde auf deren Anforderung unverzüglich mitzuteilen. Kommt der Gebührenpflichtige der Aufforderung nicht nach, so kann die Samtgemeinde den Verbrauch schätzen.
(3) Die Abwassergebühr wird durch Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. Die Gebühr kann zusammen mit anderen Abgaben angefordert werden.
(1) Die Gebührenpflichtigen und ihre Vertreter haben der Samtgemeinde jede Auskunft zu erteilen, die für die Festsetzung der Erhebung der Gebühren erforderlich ist.
(2) Die Samtgemeinde kann an Ort und Stelle ermitteln. Die nach Absatz 1 zur Auskunft verpflichteten Personen haben dies zu ermöglichen und in dem erforderlichen Umfange zu helfen.
(3) Soweit sich die Samtgemeinde bei der öffentlichen Wasserversorgung eines Dritten bedient, haben die Gebührenpflichtigen zu dulden, dass sich die Samtgemeinde zur Feststellung der Abwassermengen nach § 3 Absatz 2 Buchstabe a) die Verbrauchsdaten von dem Dritten mitteilen bzw. über Datenträger übermitteln lässt.
(1) Jeder Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück ist der Samtgemeinde sowohl vom Veräußerer als auch vom Erwerber innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen.
(2) Sind auf dem Grundstück Anlagen vorhanden, die die Berechnung der Gebühren beeinflussen, so hat der Gebührenpflichtige dies unverzüglich der Samtgemeinde schriftlich anzuzeigen. Dieselbe Verpflichtung besteht für ihn, wenn solche Anlagen neu geschaffen, geändert oder beseitigt werden.
Zuwiderhandlungen gegen § 3 Abs. 4, §§ 9 und 10 dieser Satzung sind Ordnungswidrigkeiten nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 NKAG.
Diese Satzung tritt zum 01.01.2009 in Kraft.
Bothel, den 16.12.2008
Samtgemeinde
Bothel
Der Samtgemeindebürgermeister
gez. Woltmann