Satzung

über den Betrieb und die Benutzung sowie über die Erhebung
von Benutzungsgebühren für die Tageseinrichtungen
für Kinder in der Gemeinde Kirchwalsede
(Kindertagesstättensatzung)
in der Fassung der ersten Änderungssatzung vom 12.08.2009

Inhaltsverzeichnis:

Präambel

§ 1 Rechtlicher Status
§ 2 Aufgaben
§ 3 Aufnahme
§ 4 Aufnahmeverfahren
§ 5 Um- und Abmeldung
§ 6 Gesundheitsvorsorge
§ 7 Zusammenarbeit mit den Eltern (Personensorgeberechtigten)
§ 8 Öffnungszeiten
§ 9 Benutzungsgebühren
§ 10 Gebührenermäßigung/Gebührenbefreiung
§ 11 Betreuungsjahr
§ 12 Besuchsregelung
§ 13 Haftungsausschluss, Versicherungsschutz
§ 14 Benutzungsordnung
§ 15 Inkrafttreten

Anlage zu § 10 Abs. 1

   Benutzungsordnung

 

Aufgrund der §§ 6, 8, 40 und 83 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der zur Zeit geltenden Fassung, des § 5 des Nds. Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in der Fassung vom 11.02.1992 in der Zur Zeit geltenden Fassung sowie der §§ 8 und 20 des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder (KiTaG) in der zur Zeit geltenden Fassung hat der Rat der Gemeinde Kirchwalsede in seiner Sitzung am 09.04.2009 folgende Satzung beschlossen:

Präambel

Mit dem Tagesbetreuungsausbaugesetz – TAG wird dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Landkreis Rotenburg/Wümme) aufgegeben, bis zum Jahr 2010 stufenweise einen bedarfsgerechten Ausbau der Tagesbetreuung für unter 3-jährige Kinder vorzunehmen. Der Rat der Gemeinde Kirchwalsede hat durch Beschluss die Organisationsverantwortung für eine Krippeneinrichtung übernommen. Diese Satzung regelt alle Angelegenheiten der Einrichtungen zur Kindertagesbetreuung in der Gemeinde.

 

§ 1 Rechtlicher Status

Die Gemeinde Kirchwalsede betreibt als öffentliche Kindertageseinrichtungen den Kindergarten in Kirchwalsede, Im Dorf 10, sowie die Kinderkrippe zum Loh 2, Kirchwalsede.

 

§ 2 Aufgaben

In den Kindertageseinrichtungen sollen Kinder bis zur Einschulung unter Anleitung von Betreuungspersonen im Sinne von § 2 KiTAG gefördert werden. Dafür ist eine Konzeption regelmäßig fortzuschreiben. Die Tageseinrichtungen ergänzen und unterstützen damit die Erziehung des Kindes in der Familie.

Im Übrigen richten sich die Aufgaben nach dem Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder.

 

§ 3 Aufnahme

(1) Die Kindertageseinrichtungen stehen grundsätzlich allen Kindern des Elementarbereichs der Gemeinden Kirchwalsede und Westerwalsede bis zum Beginn der Schulpflicht offen. Die Aufnahme folgt im Rahmen der verfügbaren Plätze. Sofern die Zahl der aufzunehmenden Kinder die Kapazität der Einrichtungen übersteigt, kann das Aufnahmealter heraufgesetzt werden.

(2) In der Kinderkrippe werden Kinder im Alter von 6 Monaten bis 2 Jahren aufgenommen. In Ausnahmefällen können Kinder auch nach dem vollendeten zweiten Lebensjahr aufgenommen werden oder in der Krippengruppe verbleiben.

(3) Soweit freie Plätze zur Verfügung stehen, können auch Kinder aus anderen Gemeinden aufgenommen werden. Bereits aufgenommene Kinder aus anderen Gemeinden können bei Nachmeldungen von Kindern aus den Gemeinden Kirchwalsede und Westerwalsede nicht vom Besuch der Kindertageseinrichtungen ausgeschlossen werden.

(4) Behinderte Kinder werden im Rahmen der Möglichkeiten in die Kindertageseinrichtungen aufgenommen, um eine integrative Erziehung zu erreichen.

 

§ 4 Aufnahmeverfahren

(1) Die Kinder werden grundsätzlich nach dem Alter aufgenommen; ältere Kinder haben Vorrang. Die Anmeldung muss schriftlich bis zum 31.03. eines jeden Jahres bei der Gemeinde Kirchwalsede erfolgt sein. Die Gemeinde macht jährlich einen Monat vor Anmeldeschluss durch Aushang auf den Ablauf der Anmeldefrist aufmerksam.

(2) In begründeten Einzelfällen können Kinder abweichend von der Regelung in Abs. 1 unter Abwägung sozialer Aspekte aufgenommen werden. Dies gilt insbesondere für Vorschulkinder von Personensorgeberechtigten, die nach dem 31.03. ihren Hauptwohnsitz in Kirchwalsede oder Westerwalsede begründet haben. Aufnahmekriterien sind das Alter des Kindes und ob der Erziehungsberechtigte alleinerziehend und berufstätig ist.

(3) Die Probezeit dauert 3 Monate.

Über die Vergabe von Kinderkrippenplätzen wird nach folgenden Gesichtspunkten entschieden:

Kinder ab dem 1. Lebensjahr haben Vorrang. Soweit nach Aufnahme dieser Kinder noch Plätze zur Verfügung stehen, werden jüngere Kinder aufgenommen und zwar nach dem Alter und in der aufgeführten Reihenfolge der sozialen Dringlichkeit:

1. Kinder von alleinerziehenden Elternteilen
2. Kinder, deren Familie sich in einer besonderen Notlage befindet
3. Kinder, deren Eltern beide berufstätig sind
4. Geschwisterkinder
5. Kinder unter einem Jahr

(4) Der Aufnahmeantrag wird auf einem Vordruck gestellt, auf dem die Eltern/Personensorgeberechtigten die erforderlichen Angaben eintragen. Soweit eine besondere Aufnahme nach Abs. 2 beantragt wird, sind die Gründe schriftlich darzulegen.

(5) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Bürgermeister im Benehmen mit der Leiterin/dem Leiter der Einrichtung. Im Falle einer Ablehnung, die nicht mit dem Alter begründet ist, ist die Entscheidung des Gemeinderates einzuholen.

(6) Die Entscheidung über den Aufnahmeantrag ist den Eltern/Personensorge-berechtigten schriftlich mitzuteilen.

 

§ 5 Um- und Abmeldung

(1) Die Ummeldung einer anderen Betreuungszeit ist jeweils zum Beginn eines neuen Kinderkrippen- Kindergartenjahres möglich.

(2) Ummeldungen während des laufenden Kinderkrippen- Kindergartenjahres erfolgen nur in begründeten Ausnahmefällen und sind abhängig von der Platzkapazität.

(3) Die Abmeldung eines Kindes muss drei Monate vor Monatsende in schriftlicher Form erfolgen und von der Leitung der Kindertagesstätte bestätigt werden. Eine Verkürzung der Abmeldefrist ist nur in besonders begründeten Ausnahmefällen möglich.

(4) Abmeldungen zu einem Termin nach dem 31.03. j.J. werden grundsätzlich erst zum Ende des Betreuungsjahres wirksam, ausgenommen sind besondere Abmeldegründe (Wohnortwechsel, länger andauernde Krankheit).

(5) Beim Übertritt vom Kindergarten in die Schule ist keine Abmeldung erforderlich, dies geschieht automatisch (jeweils zum 31.07.).

(6) Beim Übertritt der Kinder von der Kinderkrippe in den Kindergarten ist eine Anmeldung erforderlich.

 

§ 6 Gesundheitsvorsorge

(1) Bei Aufnahme eines Kindes in die Tageseinrichtung muss das Kind frei von ansteckenden Krankheiten sein. Auf die Vorlage eines ärztlichen Gesundheitszeugnisses wird verzichtet. Das Kind soll gegen Wundstarrkrampf geimpft sein. Ferner ist das Untersuchungsheft und, soweit vorhanden, das Impfbuch zur Einsichtnahme vorzulegen.

(2) Die Personensorgeberechtigten haben anzugeben, wenn das Kind unter besonderen Krankheiten leidet, z.B. Allergien und Entwicklungsstörungen/-verzögerungen.

(3) In den Kindertagesstätten können prophylaktisch medizinische und zahnmedizinische Untersuchungen durchgeführt werden. Die Teilnahme an den Untersuchungen ist freiwillig.

(4) Jede Erkrankung des Kindes und jeder Fall einer übertragbaren Krankheit in der Wohngemeinschaft des Kindes sind der Leiterin/dem Leiter der Tageseinrichtung unverzüglich mitzuteilen. Kinder, die an einer übertragbaren Krankheit leiden, dürfen die Kindertagesstätten nicht besuchen, bis nach dem Urteil des behandelnden Arztes oder des Gesundheitsamtes eine Ansteckung nicht zu befürchten ist. Ein entsprechendes Attest ist vorzulegen.

 

§ 7 Zusammenarbeit mit den Eltern (Personensorgeberechtigten)

(1) Die Eltern/Personensorgeberechtigten der die Tageseinrichtungen besuchenden Kinder bilden die Elternversammlung. Die Elternversammlung hat das Recht, zu allen die Einrichtung betreffenden Punkten Stellung zu beziehen.

(2) Die Elternversammlung ist berechtigt, einen Elternrat zu wählen. Macht sie von dieser Möglichkeit Gebrauch, so hat der Elternrat insbesondere die Aufgabe, das Interesse der Eltern/Personensorgeberechtigten für die Arbeit der Tageseinrichtung zu beleben und die Zusammenarbeit zwischen Eltern/Personensorgeberechtigten, den in der Einrichtung tätigen Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeitern und der Gemeinde zu fördern.

(3) Die Konstituierung des Elternrates sowie die Zusammensetzung, Größe und Wahl der Elternräte regelt das KiTaG.

(4) Der Elternrat kann eine Elternsprecherin/einen Elternsprecher wählen. Diese/dieser hat das Recht, von den entsprechenden Ratsgremien zu allen der Tageseinrichtung betreffenden Fragen gehört zu werden.

(5) Die Leiterin/der Leiter der Tageseinrichtungen sowie die Gruppenleiterin/der Gruppenleiter stehen den Eltern/Personensorgeberechtigten nach Vereinbarung zu Besprechungen zur Verfügung.

 

§ 8 Öffnungszeiten

(1) Die Tageseinrichtungen sind montags bis freitags geöffnet.

Öffnungszeiten:

(2) Kindergarten

(a) Der Kindergarten ist in der Regel von Montag bis Freitag in der Zeit  von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr geöffnet (Kernzeit).

(b) von 08.00 Uhr bis 14.00 Uhr geöffnet (verlängerte Vormittagsgruppe).

(c) Die flexible Betreuung wird in der Zeit von 7.30 Uhr bis 8.00 Uhr (Frühbetreuung) und in der Zeit von 12.00 Uhr bis 12.30 Uhr (Spätbetreuung) angeboten.

(d) Zusätzlich kann an zwei Tagen in der Woche nachmittags für bis zu 2 Stunden für jüngere Kinder eine Spielgruppe angeboten werden.

(3) Kinderkrippe

(a) Die Kinderkrippe ist in der Regel von Montag bis Freitag in der Zeit von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr geöffnet (Kernzeit).

(b) von 08.00 Uhr bis 14.00 Uhr geöffnet (verlängerte Vormittagsgruppe).

(c) Die flexible Betreuung wird in der Zeit von 7.30 Uhr bis 8.00 Uhr (Frühbetreuung) und in der Zeit von 12.00 Uhr bis 12.30 Uhr (Spätbetreuung) angeboten.

(4) Die Kinder sind pünktlich zu den aufgeführten Öffnungszeiten zu bringen und abzuholen.

(5) Zu Beginn eines jeden Betreuungsjahres legt die Gemeinde gen genauen Zeitraum der Betriebsferien im Benehmen mit der Leitung der Kindertageseinrichtungen fest. Die Betriebsferien dauern in der Regel drei Wochen und fallen in die Sommerferien.

(6) Die Kindertageseinrichtungen können zwischen Weihnachten und Neujahr geschlossen werden.

 

§ 9 Benutzungsgebühren

(1) Die Eltern/Personensorgeberechtigten sind verpflichtet, sich an den Kosten der Kindertagesstätte zu beteiligen.

(2) Die Benutzungsgebühren werden pro Kind und Monat wie folgt festgesetzt:

a) Kinderkrippe
Vormittagsgruppe (8.00 - 12.00 Uhr)

175,00 €

250,00 €

b) Kindergarten

Vormittagsgruppe (8.00-12.00 Uhr)

105,00 €

verlängerte Vormittagsgruppe (8.00 - 14.00 Uhr)

150,00 €

(3) Für die Inanspruchnahme der Sonderbetreuungszeiten nach § 8 Absatz 2 (c) und Absatz 3 (c) wird jeweils ein Zuschlag von 13,00 € je angefangene 30 Min. zu der entsprechenden Tabellengebühr nach der Anlage zu § 10 Absatz 1 erhoben.

(4) Die Gebühren für die Nachmittagsspielgruppe der jüngeren Kinder werden auf 31,00 € monatlich festgesetzt.

(5) Dir Kosten für Verpflegung werden nach Aufwand abgerechnet.

(6) Die Benutzungsgebühren und Kostenerstattungen sind jeweils am 15. des Monats fällig.

(7) Die Gebührenpflicht beginnt mit dem 1. des Monats, in dem die Aufnahme erfolgt. Sie endet mit Ablauf des Monats, in dem das Kind aus dem Kindergarten/-krippe ausscheidet. Für die Zeit der Betriebsferien, bei Krankheit bzw. Verhinderung zum Besuch des Kindergartens bzw. der Kinderkrippe sowie bei Schließung der Betreuungseinrichtung aus nicht vom Träger zu vertretenden Gründen besteht kein Anspruch auf Erstattung der Benutzungsgebühren.

(8) Zahlungspflichtig sind die gesetzlichen Vertreter und diejenigen, die die Betreuung eines Kindes in den Kindergarten veranlasst haben. Mehrere Schuldner haften gesamtschuldnerisch.

(9) Ist der zur Zahlung Verpflichtete mit den Gebühren um mehr als 1 Monat im Rückstand, kann das Kind vom Besuch des Kindergartens ausgeschlossen werden.

(10) Die Gebühren unterliegen der Beitreibung nach den für das Verwaltungszwangsverfahren geltenden Vorschriften.

(11) Gegen die Heranziehung zur Zahlung einer Gebühr sind die Rechtsmittel nach den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen gegeben.

 

§ 10 Gebührenermäßigung/Gebührenbefreiung

(1) Auf Antrag ist die Gebühr nach § 9 Abs. 2, gestaffelt nach Familieneinkommen und den im Haushalt lebenden Personen nach der Anlage dieser Satzung (Tabelle), festzusetzen. Dem Antrag sind prüffähige Nachweise beizufügen, z.B. Einkommensteuerbescheid, Verdienstbescheinigung (siehe Ermäßigungsantrag).

(2) Maßgeblich ist das durchschnittliche monatliche Familiennettoeinkommen einschließlich der Sonderzuwendungen des letzten Kalenderjahres vor dem Betreuungsjahr. Sofern der Zeitraum der Einkünfte kürzer ist, sind die Einkommensverhältnisse des Antragsmonats maßgebend.

(3) Die Berechnungsgrundlage für das Familiennettoeinkommen bildet § 82 SGB XII.
Abweichend davon werden als Werbungskosten die vom Finanzamt im Steuerbescheid ausgewiesenen Beträge bzw. die Pauschale anerkannt. Bei Mini-Jobs können die nachgewiesenen Werbungskosten anerkannt werden. Bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit werden diese dem Einkommen hinzugerechnet.

Eltern- und Kindergeld bleiben unberücksichtigt.

(4) Wenn sich das Familieneinkommen im Laufe des Kindergartenjahres um mehr als 10 v.H. verringert, kann auf Antrag das zu erwartende Einkommen zu Grunde gelegt werden.

(5) Besuchen mehrere Kinder aus einem Haushalt im gleichen Betreuungsjahr die Kindertagesstätten, so ermäßigen sich die Gebühren für das zweite Kind um 30 v.H. Für jedes weitere Kind wird keine Gebühr erhoben.

(6) Anträge auf Gebührenermäßigung und Gebührenbefreiung werden zum Ersten des Antragsmonats wirksam und werden längstens für ein Betreuungsjahr ausgesprochen. Zuschüsse Dritter sind vorrangig und werden angerechnet.

(7) Für Anträge auf Erlass der Gebühren gelten die Bestimmungen der Abgabenordnung (AO).

 

§ 11 Betreuungsjahr

Das Kindergarten- und Kinderkrippenjahr beginnt zum 01.August und endet am 31.Juli des darauf folgenden Jahres.

 

§ 12 Besuchsregelung

(1) Ist das Kind am Besuch der Tageseinrichtungen gehindert, so ist dies der Leiterin/dem Leiter unverzüglich mitzuteilen.

(2) Fehlt das Kind ununterbrochen länger als zwei Wochen (oder zehn Öffnungstage) ohne Erklärung, so kann nach schriftlicher Mitteilung an die Eltern/Personensorgeberechtigten über den Platz anderweitig verfügt werden.

 

§ 13 Haftungsausschluss, Versicherungsschutz

(1) Werden die Tageseinrichtungen aus medizinischen Gründen, auf Anordnung des Gesundheitsamtes oder aus anderen zwingenden Gründen geschlossen, haben die Eltern/Personensorgeberechtigten keinen Anspruch auf Betreuung ihres Kindes oder auf Schadenersatz.

(2) Die Aufsicht über die Kinder auf dem Weg zur oder von der Betreuungseinrichtung obliegt den Eltern/Personensorgeberechtigten. Soll ein Kind nach Beendigung der Öffnungszeit einer anderen Person übergeben werden, so haben die Eltern/Personensorgeberechtigten dies der Leiterin/dem Leiter schriftlich mitzuteilen. Wird ein Kind nicht von den Eltern/Personensorgeberechtigten abgeholt und auch eine entsprechende schriftliche Erklärung nicht abgegeben, so wird eine weitere Betreuung des Kindes abgelehnt und über den Betreuungsplatz anderweitig verfügt.

(3) Für den direkten Weg zu den Kindertagesstätten, für die Dauer des Aufenthaltes in den Tageseinrichtungen und für den Rückweg sind die Kinder gegen Unfall beim Gemeindeunfallversicherungsverband versichert. Verunglückt ein Kind auf dem Weg zwischen Wohnung / Schule und Tageseinrichtung, so ist dies der Leiterin/dem Leiter unverzüglich anzuzeigen.

(4) Für den Verlust von mitgebrachten Sachen wird keine Haftung übernommen.

 

§ 14 Benutzungsordnung

Der interne Ablauf des Betriebes wird durch die Benutzungsordnung geregelt.

 

§ 15 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.05.2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung i.d.F. vom 01.01.2002 außer Kraft.

 

Kirchwalsede, den 09.04.2009

Gemeinde Kirchwalsede

gez. Lütjens

Bürgermeister

 

 


 

Anlage zu § 10 Abs. 1

Gebühren für die Betreuung in den Tageseinrichtungen für Kinder in der Gemeinde Kirchwalsede während der Kernzeit

€ monatliche Gebühr

monatliches Familieneinkommen der Haushalte in €*)

Kindergarten

Kinderkrippe

vormittags

8.00 - 12.00 Uhr

verlängerter Vormittag

8.00 - 14.00 Uhr

vormittags

8.00 - 12.00 Uhr

verlängerter Vormittag

8.00 - 14.00 Uhr

2 Pers. 3 Pers. 4 Pers. 5 Pers. 6 Pers. 7 Pers.
           
77,00 100,00 125,00 165,00 unter
1.400,00
unter
1.560,00
unter
1.720,00
unter
1.880,00
unter
2.040,00
unter
2.200,00
90,00 115,00 140,00 190,00 von 1.400,00
bis 1.930,00
von 1.560,00
bis 2.090,00
von 1.720,00
bis 2.250,00
von 1.880,00
bis 2.410,00
von 2.040,00
bis 2.570,00
von 2.200,00
bis 2.730,00
105,00 150,00 175,00 250,00 über
1.930,00
über
2.090,00
über
2.250,00
über
2.410,00
über
2.570,00
über
2.730,00

*) Für jedes weitere Familienmitglied erhöhen sich die Ansätze um jeweils 160,00 €.


Benutzungsordnung für die Kindertageseinrichtungen in der Gemeinde Kirchwalsede

 

1. Rechtsgrundlagen

Die Arbeit in den Kindertageseinrichtungen in der Gemeinde Kirchwalsede richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen sowie der Satzung über den Betrieb und die Benutzung sowie über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Tageseinrichtungen für Kinder in der Gemeinde Kirchwalsede.

 

2. Aufsicht und Versicherung

Die pädagogischen Mitarbeiter der Tagesstätten üben während der Öffnungszeit über die Kinder die Aufsicht aus. Die Aufsichtspflicht beginnt mit der persönlichen Übergabe an das Personal und endet mit der persönlichen Verabschiedung. Die Aufsichtspflicht auf dem Weg zur und von der Tagesstätte liegt bei den Erziehungsberechtigten. Die Kinder sollen nach Möglichkeit nicht später als 30 Minuten nach Beginn der Betreuungszeit der Einrichtung übergeben werden.

Bei gemeinsamen Veranstaltungen (z.B. Festen, Ausflüge) sind die Erziehungsberechtigten aufsichtspflichtig, sofern vorher keine andere Absprache über die Wahrnehmung der Aufsicht getroffen wurde.

Für die Kinder besteht Unfallversicherungsschutz. Danach sind die Kinder auf dem direkten Weg zur und von der Tagesstätte, während des Aufenthaltes in der Einrichtung und während Veranstaltungen der Tagesstätte versichert. Unfälle auf dem Hin- und Rückweg sind der Leitung unverzüglich zu melden.

Für den Verlust und die Beschädigung der Garderobe und sonstiger Habe der Kinder wird keine Haftung übernommen. Es wird empfohlen, diese Gegenstände mit dem Namen des Kindes zu kennzeichnen.

 

3. Verpflegung durch Speisen und Getränke

In den Kindertageseinrichtungen gelten besondere Vorschriften für den Umgang mit Speisen und Getränken. Die Erziehungsberechtigten haben dafür Sorge zu tragen, dass die den Kindern mitgegebenen „Frühstückspakete“ diesen Vorgaben genügen. Informationen hierüber gibt das Leitungspersonal bzw. das örtliche Gesundheitsamt.

Für Kinder, die noch mit der Flasche ernährt werden ist die verwendete Flaschennahrung der Tageseinrichtung zur Verfügung zu stellen. Mit der Aufnahme eines Kindes in die Einrichtung ist für diesen Fall eine neue Flasche nebst Sauger der Einrichtung zu übergeben und ggf. auch zu ersetzen. Die Pflege und Desinfektion wird von der Einrichtung übernommen.

 

4. Hygienevorschriften

Nach Abstimmung mit dem Leitungspersonal der Einrichtung haben die Erziehungsberechtigten für die Kinder, die noch gewickelt werden müssen, die erforderlichen Einweg-Höschenwindeln nebst den verwendeten Pflegeutensilien (Cremes, Öle, Feuchttücher etc.) der Einrichtung zur Verfügung zu stellen. Die Einrichtung selbst hält hierzu keine Vorräte bereit. Die Entsorgung wird von der Tageseinrichtung sicher gestellt. Waschlappen und Handtücher werden in der Einrichtung vorgehalten.

 Diese Benutzungsordnung ist nicht endgültig und hat keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie kann bei Bedarf jederzeit angepasst und ergänzt werden.

 

Kirchwalsede, den 09.04.2009

 

Gemeinde Kirchwalsede

Der Bürgermeister